Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 14.04.2025

Teil A – Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich der AGB

1.1

Die Regelungen dieses Teils A gelten, soweit nicht in den nachfolgenden Teilen anderweitige Regelungen getroffen werden.

1.2

Für alle Geschäfte von FURCH SERVICES gelten ausschließlich diese AGB. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Einem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Änderung der AGB

2.1

FURCH SERVICES ist berechtigt, diese AGB mit Wirksamkeit auch innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern.

2.2

Über Änderungen der AGB wird FURCH SERVICES den Kunden mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzen. Der Kunde kann den Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung hierüber schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Kunde die Inanspruchnahme der Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, gelten die Änderungen für alle ab Fristablauf erbrachten Leistungen als wirksam vereinbart. Bei der vorgenannten Mitteilung weist FURCH SERVICES auf die vorgenannte Frist sowie auf die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit hin.

3. Angebote, Zustandekommen von Verträgen

3.1

Allgemeine Darstellungen der Leistungen von FURCH SERVICES (z. B. auf den Webseiten oder in Werbebroschüren) sind unverbindlich und stellen kein Angebot zum Vertragsabschluss dar.

3.2

Alle Angebote von FURCH SERVICES sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn im Angebot wird ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben. Ist ein Angebot von FURCH SERVICES ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, jedoch ohne die Angabe einer Bindungsfrist, ist FURCH SERVICES an das Angebot für vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden.

3.3

Aufträge des Kunden gelten durch FURCH SERVICES nur dann als angenommen, wenn sie von FURCH SERVICES schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden, in jedem Falle jedoch durch den Beginn mit der Erbringung der beauftragten Leistungen.

3.4

FURCH SERVICES übernimmt kein Beschaffungsrisiko, wenn FURCH SERVICES einen Bezugsvertrag über die geschuldete Lieferung mit ihrem Lieferanten geschlossen hat, es sei denn, FURCH SERVICES hat die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung zu vertreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich informiert. Eine etwa bereits geleistete Zahlung wird unverzüglich erstattet.

3.5

Wird neben einem Angebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbreitet, erfolgt dies unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft bzw. die Bank. Wird der Antrag des Kunden abgelehnt, ist FURCH SERVICES berechtigt, nicht aber verpflichtet, von dem Angebot zurückzutreten.

3.6

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechtigungen, Konzepten, Planungen und sonstigen Unterlagen behält sich FURCH SERVICES das Eigentums- bzw. Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche, vorherige und schriftliche Erlaubnis von FURCH SERVICES nicht zugänglich gemacht werden.

4. Die Leistungen von Furch Services

4.1

Maßgebliche Grundlage für Inhalt und Umfang der Leistungen ist die Auftragsbestätigung von FURCH SERVICES oder, falls eine solche nicht vorliegt, das Angebot von FURCH SERVICES.

4.2

FURCH SERVICES behält sich handelsübliche Mengen-, Gewichts- und Qualitätsabweichungen sowie geringfügige technische, konstruktive und gestalterische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, auch nach Vertragsabschluss vor, sofern und soweit diese Änderungen den Kunden zumutbar sind.

4.3

Soweit dem Kunden eine als Leistungs- bzw. Produktbeschreibung bezeichnete Spezifikation von FURCH SERVICES vorliegt, werden dadurch die Eigenschaften bzw. Beschaffenheit der betreffenden Leistung abschließend festgelegt. Die Übernahme einer Garantie ist bei derartigen Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Bezugnahmen auf DIN-Normen usw. nicht anzunehmen.

5. Grundsätze der Leistungserbringung

5.1

FURCH SERVICES erbringt sämtliche Leistungen selbst oder durch Dritte.

5.2

Für Leistungen, die FURCH SERVICES auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort als am Geschäftssitz von FURCH SERVICES erbringt, werden Reisekosten und Spesen berechnet, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.

5.3

Soweit eine bestimmte Vorgehensweise nicht vereinbart ist, erbringt FURCH SERVICES die Leistungen nach billigem Ermessen und gemäß dem erprobten Stand der Technik.

5.4

FURCH SERVICES ist zu Teilleistungen berechtigt, die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können, sofern und soweit ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und der Nutzen der Leistung nicht wesentlich eingeschränkt ist.

6. Termine und Ausführungsfristen

6.1

Sämtliche von FURCH SERVICES im Angebot und/oder anderweitig genannten Liefer- und Leistungstermine sowie Ausführungsfristen sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern Termine und/oder Ausführungsfristen von FURCH SERVICES nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

6.2

Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die FURCH SERVICES nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

6.3

Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von FURCH SERVICES. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von FURCH SERVICES zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem betreffenden Zulieferer.

6.4

Alle Termine und Ausführungsfristen verschieben bzw. verlängern sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.

7. Leistungsänderungen

7.1

Änderungen und Ergänzungen der Leistungen kann der Kunde nach Vertragsschluss jederzeit vorschlagen. FURCH SERVICES veranlasst eine Analyse des Vorschlags. Hierfür kann FURCH SERVICES eine Vergütung nach Zeitaufwand gemäß der vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze, falls solche nicht vereinbart sind, zu den jeweils gültigen Sätzen nach der Preisliste von FURCH SERVICES, verlangen.

7.2

Voraussetzung für die Umsetzung von nach Vertragsschluss vom Kunden vorgeschlagenen Änderungen bzw. Ergänzungen ist jeweils eine entsprechende Einigung der Parteien, schriftlich oder per E-Mail. Soweit in einer solchen Änderungsvereinbarung in Bezug auf Termine und/oder Ausführungsfristen nichts vereinbart ist, hat die Umsetzung einer Änderungsvereinbarung eine dem Änderungs- bzw. Ergänzungsaufwand entsprechende Verschiebung vereinbarter Leistungstermine und eine Verlängerung vereinbarter Ausführungsfristen zur Folge.

8. Übergabe und Entgegennahme von Leistungen, Versand

8.1

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe von Leistungen am Geschäftssitz von FURCH SERVICES.

8.2

Der Versand von Hardware und/oder Software bzw. Leistungsergebnissen sowie die Übermittlung von Leistungen zum Kunden erfolgt auf Gefahr des Kunden.

8.3

Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Leistungen verpflichtet.

8.4

FURCH SERVICES behält sich vor, Lieferungen gegen Transportschaden und Verlust zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, FURCH SERVICES etwaige Schäden und/oder Verluste unverzüglich nach Lieferung zu melden, damit FURCH SERVICES Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer wahren kann.

8.5

Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme und Prüfung der Leistungen verpflichtet. Es gelten die gesetzlichen Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Zeigt sich später ein Mangel, ist der Kunde verpflichtet, den entdeckten Mangel innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung zu rügen, andernfalls verliert der Kunde alle Rechte wegen dieses Mangels.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1

Jede gelieferte Ware bleibt Eigentum von FURCH SERVICES bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

9.2

Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits hiermit eine aus der etwaigen Veräußerung entstehende Forderung an FURCH SERVICES ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen FURCH SERVICES gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. FURCH SERVICES ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

9.3

Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde bereits hiermit seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an FURCH SERVICES ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den FURCH SERVICES dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

9.4

Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist FURCH SERVICES sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von FURCH SERVICES gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

9.5

Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von FURCH SERVICES insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen als die Überschreitung vorliegt.

9.6

Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, ist FURCH SERVICES vorbehaltlich der ihr sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und ihre Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden sämtliche Ansprüche von FURCH SERVICES aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat.

10. Mitwirkungsleistungen des Kunden

10.1

Der Kunde unterstützt FURCH SERVICES bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit erforderlich und dem Kunden zumutbar und stellt im Rahmen seiner Mitwirkung sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig und für FURCH SERVICES kostenfrei erfüllt werden. Insbesondere wird der Kunde, soweit erforderlich und ihm zumutbar,

  • rechtzeitig alle von FURCH SERVICES zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigten Unterlagen und Informationen übermitteln,
  • bei der Leistungserbringung bei dem Kunden vor Ort die für die vertragsgemäße Leistungserbringung notwendige IT-Infrastruktur (z. B. PC-Arbeitsplätze, Drucker, Rechnerzeit, Testdaten) zur Verfügung stellen,
  • FURCH SERVICES bzw. den von FURCH SERVICES Beauftragten innerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder den vereinbarten Leistungserbringungszeiten den Zugang zu den betreffenden Lokationen und Leistungen ermöglichen und
  • seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit FURCH SERVICES bzw. deren Beauftragten anhalten.

Weitere Mitwirkungsleistungen des Kunden sind gegebenenfalls in den nachstehenden Abschnitten zu den einzelnen Leistungen von FURCH SERVICES oder im Angebot bezeichnet.

10.2

Soweit besondere gesetzliche, behördliche und/oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind, wird der Kunde FURCH SERVICES diese Bestimmungen rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung stellen. FURCH SERVICES wird diese beachten.

10.3

Der Kunde wird von ihm festgestellte Fehler und Mängel der Leistungen FURCH SERVICES unverzüglich mitteilen. Dies hat innerhalb einer Frist von zehn Werktagen zu erfolgen, andernfalls der Kunde alle Rechte wegen dieser Fehler und Mängel verliert.

11. Bestellung des Kunden

11.1

Alle zwischen den Parteien vereinbarten oder erforderlichen Beistellungen des Kunden (Software, Daten, Unterlagen, Personal, usw.) müssen von diesem jeweils rechtzeitig, für FURCH SERVICES kostenfrei sowie in der zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Form und Qualität erfolgen. Ort der Beistellung ist jeweils der Geschäftssitz von FURCH SERVICES, soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist.

11.2

Für die Beistellung ist allein der Kunde verantwortlich. Insbesondere dürfen die Beistellungen nicht gegen geltendes Recht (einschließlich Urheberrecht und sonstige Rechte Dritter) verstoßen.

11.3

Soweit Beistellungen des Kunden urheberrechtlich oder durch andere Schutzstatuten wie zum Beispiel das Markengesetz geschützt sind, gewährt der Kunde FURCH SERVICES das zeitlich auf die Dauer der Vertragsdurchführung beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die Beistellungen im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Kunden.

12. Verzögerung/Nichterbringung von Mitwirkungen bzw. Beistellungen, Kostenfolgen

12.1

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellpflichten nicht nach und wird FURCH SERVICES hierdurch in der Leistungserbringung behindert, kann FURCH SERVICES die geschuldeten Leistungen bis zur vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungsleistungen bzw. bei Stellungen verweigern. Derartige Verzögerungen auf Seiten des Kunden führen zu einer entsprechenden Verschiebung bzw. Verlängerung verbindlich vereinbarter Termine und Ausführungsfristen.

12.2

Der Kunde ist FURCH SERVICES zum Ersatz, der dieser aufgrund der mangelhaften Mitwirkung bzw. bei Stellung des Kunden entstandenen Schäden verpflichtet.

13. Weitere Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden

13.1

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, liegt es in der Verantwortung des Kunden, in seinem Herrschaftsbereich die Voraussetzungen (z. B. Anbindung an das Datennetz, Beschaffung und Betrieb der erforderlichen Hard- und Software, Bereitstellung von Speicherplatz) für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen zu schaffen.

13.2

FURCH SERVICES trifft alle zumutbaren Maßnahmen, um Gefahren durch Schadsoftware auszuschließen. FURCH SERVICES kann jedoch nicht die vollständige Sicherheit ihrer Systeme und Software gewährleisten. Der Kunde ist daher verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich ebenfalls alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um seine Systeme vor Schadsoftware zu schützen.

14. Vergütung und Preise

14.1

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen nach Zeitaufwand gemäß der im Angebot genannten Stunden- bzw. Tagessätze, im Übrigen gemäß der jeweils geltenden Preisliste von FURCH SERVICES erbracht und berechnet. Im Angebot enthaltene oder anderweitig angegebene Aufwandskalkulationen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als Festpreis bzw. als verbindliche Obergrenze bezeichnet sind. FURCH SERVICES erfasst die nach Zeitaufwand aufgewendete Stundenzahl und führt entsprechende Aufzeichnungen (Aufwandsnachweise). Der Zeitaufwand ist vom Kunden jederzeit auf Wunsch von FURCH SERVICES, jedenfalls aber mit Abschluss der jeweiligen Leistungserbringung, schriftlich zu bestätigen.

14.2

Wird für eine Leistung als Vergütung ein verbindlicher Festpreis vereinbart, so deckt dieser Festpreis allein die im Angebot von FURCH SERVICES in Bezug auf diesen Festpreis aufgeführten bzw. sonst die unter konkreter Bezugnahme auf den Festpreis ausdrücklich vereinbarten Leistungen ab. 14.2 Gilt entsprechend für die Vereinbarung von wiederkehrenden (z. B. monatlichen) Vergütungen.

14.3

Bei Dauerschuldverhältnissen (Managed Service-Verträgen, Miete, usw.) ist die vereinbarte Grundvergütung jeweils monatlich im Voraus zu zahlen. Nutzungsabhängige Vergütungsbestandteile werden zum Ende eines Monats abgerechnet und in Rechnung gestellt.

14.4

Bei Dauerschuldverhältnissen ist FURCH SERVICES berechtigt, eine etwaige Grundpauschale sowie die Grundpreise für die nutzungsabhängigen Vergütungen zu erhöhen. Die Erhöhung ist erstmals zulässig nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsbeginn. Die Erhöhung ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum darauffolgenden Monatsbeginn anzukündigen. Erhöhen sich die Kosten innerhalb von 12 Monaten um mehr als 8 %, hat der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird FURCH SERVICES den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung einer Preiserhöhung hinweisen.

14.5

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk. Die Kosten für Versand, Transport, Verpackung, Versicherung, Zoll usw. werden gesondert berechnet.

14.6

Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

15. Sonstige Kosten und Preise

15.1

Reisekosten und Spesen für Dienstreisen werden dem Kunden wie folgt berechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:

15.1.1

Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet, wobei der vereinbarte Stundensatz zugrunde gelegt wird. Ist ein solcher nicht vereinbart, beträgt der Stundensatz für Reisezeiten 85,00 €.

15.1.2

Tagesspesen werden nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen berechnet.

15.1.3

Übernachtungskosten werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe + einem Bearbeitungsaufschlag von 5% berechnet.

15.1.4

Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Flugzeug usw.) werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe + einem Bearbeitungsaufschlag von 5% berechnet. Für Fahrten mit dem PKW wird pro gefahrenem Kilometer der jeweils vereinbarte Kilometersatz berechnet; ist keiner vereinbart, gilt ein Kilometersatz von 0,60 €. Als Dienstreisen gelten alle zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen und/oder vom Kunden gewünschten Reisen von Mitarbeitern von FURCH SERVICES.

15.2

Bei postalischer Zu- oder Rücksendung von Materialien werden Versandpauschalen berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

15.3

Kosten und Aufwendungen aus nicht durch die vertraglichen Vereinbarungen abgedeckten Leistungen sind vom Kunden zu tragen. Das gleiche gilt für Kosten und Aufwendungen, die bei FURCH SERVICES aufgrund:

  • unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben,
  • mangelhafter Mitwirkungsleistungen oder Beistellpflichten des Kunden oder
  • Mängelrügen des Kunden, die sich als unzutreffend herausstellen (z. B., weil der betreffende Mangel nicht unter die vertraglichen bzw. gesetzlichen Mängelbehebungspflichten von FURCH SERVICES) und/oder aufgrund diesbezüglicher Mängelanalyse- und/oder Mängelbehebungstätigkeiten fallen.

16. Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung, Zahlungsverzug

16.1

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, stellt FURCH SERVICES ihre Leistungen wie folgt in Rechnung:

  • bei Lieferung von Hardware oder Software: mit Lieferung;
  • bei Vergütung nach Aufwand: monatlich und/oder mit Abschluss der Leistungserbringung;
  • bei wiederkehrender Vergütung: monatlich im Voraus;
  • bei Vereinbarung eines verbindlichen Festpreises: Nach dem im Angebot oder anderweitig vereinbarten Zahlungsplan; ist kein Zahlungsplan vereinbart: 40% nach Auftragserteilung und 60% nach Abnahme der jeweiligen Leistung durch den Kunden. FURCH SERVICES behält sich jedoch vor, Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
16.2

Reisekosten werden dem Kunden in der Regel im Monat der Reise oder im darauffolgenden Monat in Rechnung gestellt.

16.3

Vereinbarte Preise und Vergütungen werden jeweils mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb von sieben Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht in der Rechnung eine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist. Skontoabzüge werden nicht akzeptiert.

16.4

Zahlungen gelten an dem Tag und Ort als geleistet, an dem FURCH SERVICES über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zulasten des Kunden. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.

16.5

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann FURCH SERVICES Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

17. Aufrechnung und Zurückhaltung

17.1

Der Kunde kann Gegenforderungen von FURCH SERVICES nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.

17.2

Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind nur erlaubt, soweit sie Ansprüche betreffen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

18. Laufzeit von Verträgen

18.1

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, laufen Verträge über die Erbringung wiederkehrender Leistungen (z.B. Rechenzentrumsleistung oder Housing) grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, unter Geltung einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Die Verträge können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende/Quartalsende gekündigt werden, erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit von zwölf Monaten.

18.2

Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für FURCH SERVICES insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung seine Zahlungspflichten verletzt.

18.3

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

19. Gewährleistung bei Mängeln an Leistungen

19.1

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt FURCH SERVICES keine Gewährleistung, dass die Leistungen mit Leistungen oder Produkten Dritter zusammenarbeiten.

19.2

Sofern FURCH SERVICES gegenüber dem Kunden zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist, hat der Kunde die Mängel jeweils in Form von Mängelmeldungen möglichst präzise zu beschreiben. FURCH SERVICES leistet bei Mängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von FURCH SERVICES durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. FURCH SERVICES stehen für jeden Mangel mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung zu.

19.3

Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet FURCH SERVICES nur im Rahmen der nachstehenden Haftungsbestimmungen.

19.4

Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden, insbesondere unter Einbeziehung Dritter, ist ausgeschlossen.

19.5

Ansprüche aus der gesetzlichen Mängelhaftung verjähren, außer in Fällen von Arglist, mit Ablauf von zwölf Monaten nach Ablieferung der Produkte bzw. Abnahme der betreffenden Leistungen.

20. Abwicklung von Fremdgarantien

20.1

Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für FURCH SERVICES keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes. FURCH SERVICES ist dem Kunden gern behilflich bei der Geltendmachung und Abwicklung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller, behält sich aber vor, für den dadurch entstehenden Aufwand eine Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste zu verlangen.

21. Haftung und Haftungsbegrenzung

21.1

In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf den Webseiten enthaltene Angaben von FURCH SERVICES sind keine Garantieerklärungen und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften.

21.2

Soweit der Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eröffnet ist, ist die Haftung von FURCH SERVICES nach Maßgabe des § 70 TKG begrenzt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des TKG richtet sich die Haftung von FURCH SERVICES nach den folgenden Bestimmungen.

21.3

FURCH SERVICES haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.

21.4

Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch FURCH SERVICES bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet FURCH SERVICES unbeschränkt.

21.5

Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sogenannte Kardinalpflicht), ist die Haftung von FURCH SERVICES beschränkt auf diejenigen Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des betreffenden Leistungsverhältnisses bei Vertragsschluss typischerweise gerechnet werden muss (sog. vertragstypisch vorhersehbaren Schaden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

21.6

Die Haftung für die Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, für Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

21.7

Die Haftung für einen Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei üblichen Datensicherungen (tägliche Sicherung auf Kundenseite) beschränkt.

22. Höhere Gewalt

22.1

Ereignisse, die FURCH SERVICES, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben („höhere Gewalt") insbesondere nicht zu vertretende technische Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von FURCH SERVICES, Stromausfälle, nicht Funktionieren von Telefonleitungen oder andere vergleichbare technische Hindernisse und deren Folgen, befreien für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der durch diese Ereignisse erschwerten oder unmöglich werdenden vertraglich übernommenen Leistungspflicht.

23. Vertraulichkeit

23.1

Die Parteien sind zur vertraulichen Behandlung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und der technischen und organisatorischen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangen – nachfolgend zusammenfassend „vertrauliche Informationen" genannt. Keine vertraulichen Informationen sind solche, die von der Partei, die sie betreffen, allgemein veröffentlicht werden, oder die allgemein zugängliche Erkenntnisse (zum Beispiel Software- oder Kommunikationstechnik) darstellen oder ohne Zutun der anderen Partei öffentlich bekannt werden.

23.2

Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

23.3

Sofern FURCH SERVICES sich zur Erbringung der sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Leistungen Dritter bedient, ist FURCH SERVICES berechtigt, vertrauliche Informationen und Kundendaten gegenüber diesen Dritten offenzulegen, soweit dies für die vertragsgemäße Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. FURCH SERVICES wird den/die Dritten auf vertraulichen Umgang mit den vertraulichen Informationen bzw. Kundendaten verpflichten.

23.4

FURCH SERVICES ist weiter zur Offenlegung von vertraulichen Informationen oder von Kundendaten berechtigt, soweit Sie hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, und weiter soweit es sich um Dritte handelt, die gemäß ihrem Beruf zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

23.5

Soweit FURCH SERVICES Datensicherungen durchführt oder durchführen lässt, dienen diese in erster Linie einer Wiederherstellung der Daten und Systeme zum letzten möglichen Wiederherstellungszeit. Nach einem Notfall (Desaster Recovery). Der Kunde hat keinen Anspruch auf individuelle Wiederherstellung von durch ihn gelöschten Daten.

24. Schlussbestimmungen

24.1

Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses, es sei denn, die Parteien haben bei einer nicht schriftlichen Vereinbarung an die Änderung dieser Schriftformklausel gedacht. Änderungen und Ergänzungen können auch per E-Mail erfolgen, sofern das jeweilige Schreiben als PDF-Dokument beigefügt ist und dieses Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur enthält.

24.2

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB und/oder sonstiger zwischen den Parteien abgeschlossener Verträge unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, welche die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder Lücke gekannt hätten.

24.3

Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Geschäftssitz von FURCH SERVICES.

24.4

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz von FURCH SERVICES. FURCH SERVICES ist jedoch berechtigt, stattdessen an dem für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen, oder an jedem anderen Gericht, dass nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

24.5

Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unter Ausschluss des UN-Kaufrechts die Anwendung des Rechts Deutschland.

Teil B – Besondere Bedingungen für Werkleistungen

25. Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen

25.1

Die Regelungen dieses Teils B gelten nur für Werkleistungen. Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.

26. Abnahme von Arbeitsergebnissen

26.1

FURCH SERVICES wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist.

26.2

FURCH SERVICES ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch FURCH SERVICES bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von FURCH SERVICES.

26.3

Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme.

26.4

Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an FURCH SERVICES gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird FURCH SERVICES innerhalb einer angemessenen Frist beheben.

26.5

Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben werden wurden oder FURCH SERVICES nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt.

26.6

Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber FURCH SERVICES.

26.7

Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. 26.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen.

26.8

Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden.

26.9

Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn FURCH SERVICES dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat. Darüber hinaus gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Übergabe schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) etwaige Mängel oder Beanstandungen mitteilt.

26.10

FURCH SERVICES kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Zif. 26 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme isoliert nicht erkennbar war.

27. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

27.1

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde an den gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für ihn erstellten Arbeitsergebnissen jeweils ein nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes und zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck bzw. für die vertraglich vereinbarten Nutzungsarten, und zwar jeweils ausschließlich für interne betriebliche Zwecke.

27.2

Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software handelt und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beschränken sich die durch vorstehende Regelung eingeräumten Nutzungsrechte auf den Objektcode der Software, d. h. ein Anspruch des Kunden auf den Quellcode besteht nicht.

27.3

Die Nutzungsrechtseinräumung zugunsten des Kunden nach 27.1 steht unter der Voraussetzung der vollständigen Zahlung der jeweiligen Vergütung an FURCH SERVICES.

27.4

Alle nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen bleiben beim FURCH SERVICES. Insbesondere hat FURCH SERVICES das Recht, alle den Arbeitsergebnissen zugrundeliegenden Erkenntnisse, Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, Know-how, Vorgehensweisen usw. uneingeschränkt zu nutzen, zu verbreiten und zu verwerten.

27.5

Ist Gegenstand der Leistung von FURCH SERVICES die Lieferung von Software von Fremdherstellern, gelten die Lizenzbestimmungen der Softwarehersteller. Der Kunde ist verpflichtet, sich Kenntnis von diesen zu verschaffen und sie einzuhalten.

Teil C – Besondere Bedingungen für Kauf und Miete von Software

28. Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen

28.1

Die Regelungen dieses Teils C gelten für die Überlassung von Computerprogrammen und gegebenenfalls zugehörigem Begleitmaterial – nachfolgend zusammenfassend „Software" genannt – zur Nutzung auf Systemen des Kunden gegen einmalige Vergütung (Kauf) oder zur zeitlich begrenzten Nutzung (Miete). Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.

29. Umfang und Grenzen des Nutzungsrechts

29.1

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software zu eigenen internen Zwecken.

29.2

FURCH SERVICES überlässt ausschließlich Software von Fremdherstellern. Der Kunde erhält daher ein Nutzungsrecht nur im Umfang, wie die Fremdhersteller die Rechte einräumen. Der Kunde ist verpflichtet, den Umfang der Rechtseinräumung für die Hersteller festzustellen und einzuhalten.

29.3

Sämtliche Marken- und Urheberrechtshinweise an bzw. in Software sind unverändert zu belassen.

29.4

Die durch diese AGB eingeräumten Nutzungsrechte sind im Zweifel auf den Objektcode der Software beschränkt. Ein Anspruch auf den Quellcode besteht nicht, es sei denn, dass dieser von Hersteller ausdrücklich mitgeliefert wird.

29.5

Soweit dem Kunden Softwareprodukte eines Dritten von FURCH SERVICES geliefert werden, die von den dem Kunden gewährten Nutzungsrechten nicht umfasst sind (zum Beispiel gesonderte Open Source-Komponenten), darf der Kunde diese Softwareprodukte nur aufgrund einer gesonderten Lizenz nutzen, für deren Beschaffung der Kunde selbst verantwortlich ist.

29.6

Die Software der Fremdhersteller kann technische Mittel zur Verhinderung unberechtigter Nutzung enthalten.

30. Gewährleistung bei Mängeln an Software

30.1

FURCH SERVICES erbringt Gewährleistung bei Mängeln der Software zunächst durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von FURCH SERVICES durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung, wobei FURCH SERVICES für jeden Mangel zwei Nacherfüllungsversuchen zustehen. Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass FURCH SERVICES bei Mängeln von Fremdsoftware die Fehler nicht selbst beseitigen kann. FURCH SERVICES wird gemeldeten Mängel unverzüglich an den Hersteller melden und den Kunden laufend über den Fortgang der Mängeluntersuchungen und der Mängelbeseitigungsarbeiten des Herstellers, soweit FURCH SERVICES davon Kenntnis erhält, unterrichten.

30.2

Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren, mit Ausnahme von Arglist, mit Ablauf von zwölf Monaten ab Zurverfügungstellung der Software an den Kunden.

30.3

Wird dem Kunden Software befristet überlassen, gilt mietvertragliches Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung von FURCH SERVICES gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen ist.

30.4

Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet FURCH SERVICES nur im Rahmen der Zif. 21.

30.5

Für die Beschaffenheit der Software ist die zugehörige Produktbeschreibung maßgeblich. Nur Abweichungen davon begründen einen Mangel.

30.6

FURCH SERVICES übernimmt keine Gewährleistung, dass die Software mit Softwareprogrammen Dritter zusammenarbeitet, es sei denn, die Produktbeschreibung sieht eine solche Zusammenarbeit ausdrücklich vor.

Teil D – Bedingungen für die Überlassung von Hardware

31. Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen

31.1

Die nachstehenden besonderen Bedingungen gelten für den Verkauf von Hardware und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.

31.2

Der Kunde erwirbt die vertraglich vereinbarten Geräte (Hardware) einschließlich etwaiger vereinbarter Betriebssystemsoftware. Die Betriebssystemsoftware ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf den Geräten installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert. Der Kunde erhält an der auf der Hardware installierten Betriebssoftware das einfache, nicht ausschließliche Recht, diese auf Dauer als Bestandteil der vertraglich vereinbarten Hardware zu nutzen.

31.3

Dokumentationen zur Hardware werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Dokumentationen können auch nur in einer Fremdsprache oder in elektronischer Form oder als online-Hilfe (Wiki) zur Verfügung stehen. FURCH SERVICES ist nicht verpflichtet, Dokumentationen über Hardware in die deutsche Sprache zu übersetzen oder auszudrucken. FURCH SERVICES übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Dokumentationen die Hardware und den Umgang mit ihr vollständig beschreiben.

31.4

Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht Gegenstand, sofern dies nicht ausdrücklich zusätzlich vereinbart ist.

31.5

Hardware-Betriebssystemsoftware kann Exportrestriktionen der USA oder des U.K. unterliegen. Hierzu sind die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Kunden zu beachten.

31.6

Die Lieferung erfolgt frei Haus an die im Vertrag angegebene inländische Anschrift des Kunden. Lieferungen in das Ausland bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Solche Lieferungen sind kostenpflichtig. Das gilt auch für die Lieferung auf deutsche Inseln. Mit Übergabe der Produkte an den von Furch Services bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Furch Services wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.

32. Gewährleistung

32.1

Furch Services stellt Hardware nicht selbst her, sondern liefert die Hardware von Fremdherstellern. Der Kunde ist verpflichtet, empfangene Ware unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und solche, falls er sie festgestellt hat, ebenfalls unverzüglich zu rügen (§ 377 HGB). Erkennt der Kunde später einen Mangel, ist er verpflichtet, den innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung zu rügen, andernfalls er erneut alle Rechte wegen dieses Mangels verliert. Furch Services ist berechtigt, gemeldete Fehler zunächst nach ihrer Wahl nachzubessern oder durch Neulieferung eines Gerätes zu beheben. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auf Rücktritt oder Minderung sowie daneben Schadensersatz zu. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Übergang der Gefahr auf den Kunden. Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte verändert hat, durch Dritte verändern ließ oder mit anderen aus den gegebenen Produkten verwendet hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens der Furch Services in diesen Fällen wesentlich erhöht, hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.

32.2

Ansprüche wegen Mängeln der Produkte verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit handelt, in einem Jahr nach Lieferung. Stellt sich heraus, dass eine Mängelrüge unberechtigt war, kann Furch Services den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat. Das Recht zum Rücktritt und ein Anspruch auf Schadensersatz anstelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln. Im Fall des berechtigten Rücktritts des Kunden ist Furch Services berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch die kundenbezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist. Hat Furch Services einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.

Teil E – Bedingungen für die Miete von Hardware

33. Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen

33.1

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Miete von Hardware. Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.

33.2

Sofern nicht anders vereinbart sind Anlieferung und Installation bzw. Umstellung des Betriebes des Kunden von der vereinbarten Miete nicht umfasst, sondern zusätzlich zu vergüten.

33.3

Der Kunde hat vor der Anlieferung der Mietsache die ihm von FURCH SERVICES rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind.

33.4

Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gegebenenfalls gesondert zu vergüten.

33.5

Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.

33.6

FURCH SERVICES ist berechtigt, die Miete erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen. Weitere Erhöhungen können frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung vorgenommen werden. Die Erhöhung muss angemessen und marktüblich sein. Sie darf maximal 8 % der zum Zeitpunkt der Ankündigung geltenden Miete betragen.

33.7

Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Der Kunde ist ohne Erlaubnis der FURCH SERVICES nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig.

33.8

Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen der FURCH SERVICES, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

33.9

Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten der FURCH SERVICES innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.

33.10

FURCH SERVICES ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. FURCH SERVICES hat den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen. Entstehen dem Kunden aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese von FURCH SERVICES zu ersetzen.

33.11

Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung der FURCH SERVICES. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden im Hinblick auf die überlassene Software nach § 69d UrhG bleiben unberührt. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen der FURCH SERVICES den ursprünglichen Zustand wieder her.

33.12

Die Aufstellung der Mietsache an einem anderen als dem im Mietschein festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorhergehenden Zustimmung der FURCH SERVICES. FURCH SERVICES wird seine Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für ihn unzumutbar machen. FURCH SERVICES kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.

34. Erhaltungspflicht des Anbieters; Rechte des Kunden bei Mängeln

34.1

Der Anbieter ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Dem Anbieter ist der hierzu erforderliche Zugang zu der Mietsache zu gewähren.

34.2

Der Kunde hat dem Anbieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.

34.3

Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.

34.4

Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

34.5

Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

35. Haftungsbeschränkungen

35.1

Der Anbieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden

  • aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
  • wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft;
  • die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
35.2

Der Anbieter haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) durch den Anbieter oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

35.3

Der Anbieter haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall.

  • Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
  • Der Anbieter haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur auf den Schadensbetrag, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Anbieters im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
35.4

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

36. Rückgabe

36.1

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde FURCH SERVICES die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassene Software auf den Originaldatenträgern einschließlich Handbüchern und Dokumentation. Gegebenenfalls erstellte Kopien der vom Anbieter überlassenen Software sind vollständig und endgültig zu löschen.

  • Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.
  • Sofern nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.

Teil F – Bedingungen für Rechenzentrumsleistungen

37. Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen

37.1

Die Regelungen dieses Teils gelten für Leistungen, deren Gegenstand (auch) die zentrale Speicherung und/oder Verarbeitung von Daten des Kunden im Rechenzentrum von FURCH SERVICES bzw. deren Subunternehmer ist (z. B. Hosting, Software as a Service, Back-up, Data Recovery Service, E-Mail-Dienstleistung). Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.

38. Verfügbarkeit der Leistungen

38.1

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gewährleistet FURCH SERVICES dem Kunden eine Verfügbarkeit der Leistungen von 99 % bei zwölfmonatiger Betrachtungsweise. Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten einzelne Ausfälle sowie Beeinträchtigungen bei der Erreichbarkeit der Leistungen während der regulären Wartungsfenster und/oder während mit dem Kunden abgestimmter Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten, sowie geplante und mit dem Kunden abgestimmte Abschaltungen oder außer Betrieb nahmen während dieser Zeiten. Die regulären Wartungsfenster liegen täglich zwischen 8 und 17 Uhr. Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten weiter Zeiträume, in welchen die Leistungen aufgrund von technischen oder sonstigen Umständen, die nicht im Einflussbereich von FURCH SERVICES liegen (z. B. höhere Gewalt, Störungen in den Telekommunikationsleitungen, Verschulden Dritter) nicht oder nur eingeschränkt verfügbar sind. Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten weiter Zeiträume, in welchen FURCH SERVICES aufgrund einer akuten Bedrohung ihrer Daten, Hard- und/oder Softwareinfrastruktur bzw. derjenigen ihrer Kunden durch äußere Gefahren (z. B. Viren, Port-Hacking, Angriffe durch Trojaner) oder aufgrund einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Netzbetriebes unter der Netzintegrität den Zugang zu den Leistungen vorübergehend einschränkt. FURCH SERVICES wird bei einer solchen Entscheidung auf die berechtigten Interessen des Kunden so weit als möglich Rücksicht nehmen und alles ihr zumutbare unternehmen, um die Zugangsbeschränkungen schnellstmöglich aufzuheben.

38.2

Die Verantwortlichkeit von FURCH SERVICES für die verwendeten Komponenten endet an den Datenschnittstellen des Rechenzentrums von FURCH SERVICES bzw. deren Subunternehmer zu den öffentlichen Datennetzen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

38.3

Soweit mit dem Kunden ein Service-Level-Agreement vereinbart ist, gelten dessen Regelungen bei Abweichungen vorrangig.

39. Sperrung von Leistungen während der Vertragslaufzeit

39.1

FURCH SERVICES ist berechtigt, einzelne oder alle Zugänge des Kunden zu den Leistungen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht verstößt. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird FURCH SERVICES die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. FURCH SERVICES ist berechtigt, einzelne oder alle Zugänge des Kunden zu den Leistungen zu sperren, wenn sich der Kunde mit der Zahlung der fälligen Vergütung in Höhe von mindestens zwei Monatsbeträgen in Verzug befindet.

39.2

Im Falle einer zulässigen Sperre gemäß den vorstehenden Bestimmungen dauert die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung fort.

40. Änderung der Leistungen

40.1

Inhalt, Umfang und Funktionen der Leistungen können sich im Lauf der Vertragsdurchführung ändern, insbesondere im Rahmen der üblichen Produkt-Fortentwicklung. FURCH SERVICES wird den Kunden über derartige Änderungen möglichst zeitnah und vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail oder Telefax in Kenntnis setzen, sofern dieser Änderungen nach Ermessen von FURCH SERVICES erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung der Leistungen durch den Kunden haben.

40.2

Soweit die Änderungen dem Kunden nicht zumutbar sein sollten, kann er den betreffenden Änderungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang der Mitteilung schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Kunde die Nutzung der (gegebenenfalls geänderten) Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, gelten die Änderungen als wirksam vereinbart.

40.3

Widerspricht der Kunde den Änderungen und ist FURCH SERVICES die weitere Bereitstellung der Leistungen in der unveränderten bisherigen Form unmöglich oder unzumutbar (zum Beispiel bei einer Änderung aus rechtlichen Gründen oder aus Sicherheitsgründen zwingend vorgenommen werden muss), ist FURCH SERVICES zur sofortigen Kündigung der Bereitstellung der Leistungen berechtigt.

41. Technische Voraussetzungen der Leistungen

41.1

Die Auswahl der im Verantwortungsbereich von FURCH SERVICES zum Betrieb und zur Bereitstellung der Leistungen erforderlichen Komponenten sowie der erforderlichen Hard- und Softwarewerkzeuge zur Datensicherung, Datensicherheit, Monitoring und Management erfolgt durch FURCH SERVICES. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Auswahl bestimmter Komponenten.

42. Gewährleistungen bei Mängeln

42.1

Für etwaige Mängelansprüche des Kunden hinsichtlich der Leistungen gilt mietvertragliches Mängelrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

42.2

Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.

42.3

Unbeschadet der 21.4 u. 21.7 ist die verschuldensunabhängige Haftung von FURCH SERVICES nach § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen.

43. Dauer der Bereitstellung und Nutzung der Leistungen

43.1

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Bereitstellung der Leistungen mit deren Freischaltung durch FURCH SERVICES. Der Vertrag läuft 36 Monate und verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn er nicht zuvor von einer der Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf gekündigt wird.

44. Folgen der Kündigung von Leistungen

44.1

Mit Wirksamwerden der Kündigung der Leistungen endet das Recht des Kunden zu deren Nutzung und FURCH SERVICES ist berechtigt, den Zugang zu den betreffenden Leistungen zu sperren.

44.2

Bei Kündigung der Leistungen ist FURCH SERVICES berechtigt, nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab Wirksamwerden der Kündigung die Löschung aller zu den Leistungen gehörenden und von der Kündigung betroffenen Daten des Kunden vorzunehmen. Der Kunde ist daher verpflichtet:

  • seine Daten rechtzeitig vor Wirksamwerden der Kündigung zu sichern, oder
  • rechtzeitig vor Ablauf der vorgenannten 30-Tages-Frist FURCH SERVICES mit einer gesondert zu vergütenden Datensicherung zu beauftragen.
44.3

FURCH SERVICES ist bereit, den Kunden bei dem Wechsel seines FURCH SERVICESs behilflich zu sein (Transition). FURCH SERVICES wird daher für die Dauer der vorgenannten 30-Tagesfrist und gegen Vereinbarung auch für eine längere Frist den Kunden bei seinem Wechsel zu einem anderen FURCH SERVICES unterstützen. FURCH SERVICES wird dazu mit jedem anderen an Dienstleister zusammenarbeiten, den der Kunde FURCH SERVICES benennt.

44.4

Die Arbeiten von FURCH SERVICES werden zu den vereinbarten Sätzen, falls solche nicht vereinbart sind, zu den jeweils gültigen Stundensätzen gemäß Preisliste von FURCH SERVICES abgerechnet. FURCH SERVICES ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Aufwendungen zu verlangen.

45. Pflichten des Kunden zur sicheren Nutzung

45.1

Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, um die Nutzung der vertragsgegenständlichen Vertragsgegenstände durch Unbefugte zu verhindern.

45.2

Der Kunde haftet dafür, dass die Vertragsgegenstände nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzwidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere Anwendungsdaten, erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden.

45.3

Verletzt der Kunde die Regelungen gemäß Ziffer 45.2 aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann FURCH SERVICES nach vorheriger schriftlicher Abmahnung des Kunden den Zugriff des Kunden auf die Anwendung oder die Anwendungsdaten sperren, wenn die Verletzungen hierdurch nachweislich abgestellt werden können. Weiter ist FURCH SERVICES berechtigt, die dadurch getroffenen Daten bzw. Anwendungsdaten zu löschen. Im Falle eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der Kunde dem der FURCH SERVICES auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen. Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung von FURCH SERVICES weiterhin oder wiederholt die Regelungen dieses Abschnitts und hat er dies zu vertreten, kann FURCH SERVICES den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.

45.4

Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Anwendung durch Dritte oder durch nicht vom Kunden benannte Nutzer schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe der monatlichen Grundpauschale zu zahlen. Ist eine solche nicht vereinbart schuldet der Kunde die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Durchschnittsbetrages der Vergütungen der letzten vollen drei Monate vor der Vertragsverletzung. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

46. Rechte des Kunden an entstehenden Datenbanken und Datenbankwerken

46.1

Sofern und so weit während der Laufzeit dieses Vertrages, insbesondere durch Zusammenstellung von Anwendungsdaten, durch die nach diesem Vertrag erlaubten Tätigkeiten des Kunden auf dem Server Datenbanken oder Datenbankwerke entstehen, stehen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke.

47. Vergütung

47.1

Der Kunde zahlt eine nutzungsabhängige Vergütung für die Nutzung der einzelnen Anwendungen. Diese ist entweder im Angebot enthalten oder wird von den Parteien in einer Anlage zusätzlich schriftlich vereinbart.

47.2

FURCH SERVICES ist berechtigt, einer etwaigen Grundpauschale sowie die Grundpreise für die nutzungsabhängigen Vergütungen zu erhöhen. Die Erhöhung ist erstmals zulässig nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsbeginn. Die Erhöhung ist mit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum darauffolgenden Monatsbeginn anzukündigen. Erhöhen sich die Kosten innerhalb von 12 Monaten um mehr als 8 %, hat der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird FURCH SERVICES den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung einer Preiserhöhung hinweisen.

Teil G – Besondere Bedingungen für Server-Hosting

48. Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen

48.1

Sollte Server-Hosting schriftlich vereinbart sein, gilt das Nachstehende. Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.

48.2

Ist Server-Hosting vereinbart, besteht die Leistung von FURCH SERVICES darin, dem Kunden Speicherplatz auf einem Server von FURCH SERVICES in einer virtualisierten Umgebung zur Verfügung zu stellen. Auf diesem Speicherplatz betreibt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist, in eigener Verantwortung seinen Server. Die Leistung von FURCH SERVICES beschränkt sich daher auf die Zurverfügungstellung des Speicherplatzes und die Anbindung des Servers an das Internet. Etwaige weitere Leistungen wie Patch Management, Updates, Administration des Servers, usw. richten sich nach Bedingungen für Managed Services der FURCH SERVICES. Bezüglich der weiteren Leistungen gelten die Vereinbarungen der Parteien und der Abschnitt über Rechenzentrumsleistungen dieser AGB.

Teil H – Besondere Bedingungen für E-Mail-Services

49. Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen

49.1

Sollten E-Mail-Services schriftlich vereinbart sein, gilt Folgendes: Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.

50. Leistungen von Furch Services

50.1

Der Kunde benötigt eine elektronische Archivierung von Emails, die die Anforderungen der Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung (§ 147 Abgabenordnung) erfüllt. Furch Services stellt eine solche elektronische Archivierung von E-Mails zur Verfügung. Furch Services bedient sich dazu eines Produktes eines Drittherstellers. Die Leistung von Furch Services beschränkt sich daher darauf, dieses Produkt zur Verfügung zu stellen, es auf dem Server des Kunden zu betreiben und Patches und Updates des Herstellers einzuspielen.

50.2

Beschaffung und Einrichtung der dazu notwendigen Hardware ist nicht Gegenstand der Leistungen von FURCH SERVICES, sondern muss vom Kunden ggf. gesondert in Auftrag gegeben werden.

51. Pflichten des Kunden

51.1

Sollte es bei der Nutzung des Dienstes zu Störungen kommen, so wird der Kunde FURCH SERVICES von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen.

51.2

Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch des Zugangs durch Dritte auszuschließen. Der Kunde verpflichtet sich, FURCH SERVICES unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Als unbefugte Dritte gelten nicht die Personen, die den Dienst, der Gegenstand dieses Vertrages ist, mit Wissen und Willen des Kunden nutzen.

Teil I – Datenschutz

52.

Es gelten die AGB-Datenschutz der FURCH SERVICES.